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Geschäftsführervertrag - Checkliste
Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, eine Position als Geschäftsführer einer GmbH anzutreten, sollten Sie in einem ersten Schritt klären, welche Erwartungen die Gesellschafter mit Ihrer Tätigkeit verbinden, wie lange Sie tätig werden sollen, wie hoch Ihr Gehalt sein soll und wie es sich zusammensetzt.
Wenn Sie sich dann mit den Vertretern der Gesellschaft zusammensetzen, um einen Geschäftsführervertrag zu unterzeichnen, geht es "nur" noch um das Kleingedruckte. Über die wirtschaftlichen Eckpunkte Ihrer Tätigkeit werden Sie dann bereits eine Einigung erzielt haben.
In Geschäftsführerverträgen können aber viele Dinge stehen, die dort aus Ihrer Sicht besser nicht stehen oder anders geregelt werden sollten. Und über diese Klauseln können Sie nur schwer bei der Vertragsunterzeichnung mit den Vertretern der Gesellschaft verhandeln. Lassen Sie sich den Vertragstext daher einige Tage vorher im Entwurf per E-Mail zukommen und sehen Sie ihn zu Hause in Ruhe durch.
Im folgenden finden Sie eine Checkliste von zehn Punkten, die Sie dabei zu Hilfe nehmen können.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- 1. Zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis
- 2. Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen
- 3. Koppelung von Abberufung und Kündigung
- 4. Change of Control-Klausel
- 5. Aufgabengebiet und Vertretungsrechte
- 6. Haftungsrisiken, D & O-Versicherung
- 7. Entlastung
- 8. Variable Gehaltsbestandteile, Sachleistungen, Dienstwagen
- 9. Krankheit, Urlaub, Altersvorsorge
- 10. Wettbewerbsverbot
- Wo finden Sie mehr zum Thema Geschäftsführervertrag?
- Was können wir für Sie tun?
1. Zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis
Ist im Geschäftsführervertrag eine Klausel enthalten, die Ihr altes Arbeitsverhältnis absichert?
Möglicherweise haben Sie derzeit ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft, deren Geschäftsführer Sie demnächst werden sollen, oder Sie haben ein Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft. Dann sollten Sie unbedingt die Absicherung Ihres derzeitigen Arbeitsverhältnisses im Auge behalten für den Fall, dass die Geschäftsführertätigkeit wieder beendet werden sollte.
Es ist zwar üblich, aber keineswegs rechtlich vorgeschrieben, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis zusammen mit der Beförderung zum Geschäftsführer aufgehoben wird. In der Position als Geschäftsführer haben Sie aber keinerlei Kündigungsschutz mehr. Sollten sich die Dinge ungünstig entwickeln und sollten Sie daher als Geschäftsführer alsbald wieder abberufen werden, stehen Sie kündigungsschutzrechtlich mit leeren Händen da.
Um das zu verhindern, sollten Sie darauf auf der ausdrücklichen Vereinbarung im Geschäftsführervertrag bestehen, dass Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit ruhend gestellt wird und wieder auflebt, sobald Sie als Geschäftsführer abberufen werden und der Geschäftsführervertrag beendet ist.
2. Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen
Sieht der Geschäftsführervertrag eine ausreichend lange Laufzeit vor oder enthält er ausreichend lange Kündigungsfristen?
Wie bereits erwähnt haben Sie als Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz, weil dieser gesetzlich ausgeschlossen ist. Üblicherweise werden dem Geschäftsführer als Ausgleich dafür eine lange feste Vertragslaufzeit ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung und/oder lange Kündigungsfristen zugestanden.
Achten Sie daher darauf, dass der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren enthält. Und wenn der Vertrag ordentlich kündbar sein soll, sollten die Kündigungsfristen mindestens drei und besser noch sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres betragen.
Falls die Gesellschaft dazu nicht bereit ist, haben Sie Anlass daran zu zweifel, dass man mit Ihnen vertrauensvoll und konstruktiv zusammenarbeiten möchte. Auch einer Probezeit sollten Sie auf keinen Fall zustimmen.
Achten Sie auch darauf, dass der Vertrag eine eindeutige Regelung dazu enthält, wem gegenüber Sie eine Kündigung aussprechen müssten. Denn andernfalls kann es für Sie als kündigender Vertragspartner unklar sein, wer der richtige Erklärungsempfänger ist.
3. Koppelung von Abberufung und Kündigung
Ist der Geschäftsführervertrag frei von einer Koppelungsklausel, der zufolge die Abberufung als Geschäftsführer zugleich als Kündigung des Geschäftsführervertrags gilt?
Wenn Sie zum Geschäftsführer berufen und einen Geschäftsführervertrag unterschrieben haben, stehen Sie in einem doppelten bzw. zweifachen Rechtsverhältnis zur Gesellschaft: Zum einen sind Sie gesetzliches Organ der GmbH, dessen Rechte und Pflichten gesetzlich festgelegt sind, und zum anderen haben Sie einen Dienstvertrag mit der GmbH. Beide Rechtsverhältnisse bestehen selbständig, d.h. sie sind unabhängig voneinander.
Wenn im Geschäftsführervertrag eine Koppelungsklausel enthalten ist, d.h. wenn die Abberufung als Geschäftsführer gemäß vertraglicher Vereinbarung zugleich als Kündigung des Geschäftsführervertrags gelten soll, kann das im Falle einer Abberufung zu einer unangemessenen Verkürzung der Laufzeit Ihres Geschäftsführervertrags führen.
Daher sollten Sie einer solchen Koppelungsklausel nur zustimmen, wenn die Klausel auf die im Geschäftsführervertrag vereinbarten, möglichst langen Kündigungsfristen verweist und nicht etwa auf die für Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
4. Change of Control-Klausel
Enthält der Geschäftsführervertrag eine Change of Control-Klausel?
Wer als Geschäftsführer einen guten Job machen soll, muss sich mit dem oder den Gesellschaftern gut verstehen. Die Gesellschaftsanteile an einer GmbH können aber von einer Hand zur anderen gehen, d.h. Sie müssen als Geschäftsführer damit rechnen, plötzlich andere Ansprechpartner auf Seiten der Gesellschafter zu haben.
Ein Gesellschafterwechsel führt oft zu anderen Zielvorgaben und damit zu einer Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer. Dagegen können Sie sich als Geschäftsführer mit einer Change of Control-Klausel absichern.
Eine Change of Control-Klausel sollte Ihnen als Geschäftsführer für den Fall eines Gesellschafterwechsels ein Sonderkündigungsrecht mit verkürzter Kündigungsfrist einräumen. Außerdem sollte die Klausel finanzielle Leistungen, d.h. eine Abfindung vorsehen. Die Abfindung sollte in etwa dem Gehalt entsprechen, das Sie infolge der Verkürzung der Vertragslaufzeit verlieren.
Wenn Ihr Gehalt variable Bestandteile beinhaltet, sollte die Change of Control-Klausel festlegen, in welchem Umfang diese Gehaltskomponenten in die Abfindung einfließen. Außerdem sollte die Klausel keine Anrechnung anderweitigen Verdienstes vorsehen.
Achten Sie daher darauf, dass der Geschäftsführervertrag eine ausgewogene Change of Control-Klausel enthält. Wenn Sie sich an dieser Stelle nicht sicher sind, dass Ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden, sollten Sie sich durch einen arbeitsrechtlich oder gesellschaftsrechtlich spezialisierten Anwalt unterstützen lassen.
5. Aufgabengebiet und Vertretungsrechte
Sind Ihr Aufgabengebiet und Ihre Vertretungsrechte im Geschäftsführervertrag klar festgelegt?
Möglicherweise sind Sie einer von mehreren Geschäftsführern und sollen sich in dieser Eigenschaft um den Bereich Finanzen kümmern oder um den Vertrieb oder um Produktion und Logistik. Dann sollten Sie darauf achten, dass Ihr Ressort im Geschäftsführervertrag klar umschrieben ist.
Weiterhin ist jedem künftigen Geschäftsführer dringend zu empfehlen, sich vor dem Abschluss des Geschäftsführervertrags den vollständigen Gesellschaftsvertrag vorlegen zu lassen. Denn im Gesellschaftsvertrag finden sich oft Abweichungen von dem gesetzlichen Modell der sog. Gesamtvertretung, d.h. von dem Prinzip, dass bei mehreren Geschäftsführern nur alle gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Da die Regelungen im Gesellschaftsvertrag den im Geschäftsführervertrag vorgehen, müssen Sie an dieser Stelle in Ihrem eigenen Interesse nachvollziehen, dass diese Regelungen übereinstimmen.
Fragen Sie außerdem nach, ob Ihre künftigen Mitgeschäftsführer Ihnen für bestimmte Angelegenheiten, die in Ihr Ressort fallen, eine Ermächtigung zur Alleinvertretung geben würden. Denn wenn absehbar ist, dass Sie ständig in erheblichem Umfang Verträge namens der GmbH abschließen, ändern oder kündigen müssen, kann Sie eine Gesamtvertretung bei Ihrer Arbeit erheblich behindern.
6. Haftungsrisiken, D & O-Versicherung
Enthält der Geschäftsführervertrag eine Einschränkung Ihrer Haftungsrisiken und/oder eine Verpflichtung der Gesellschaft, für Sie eine Directors and Officers-Versicherung (D & O-Versicherung) abzuschließen?
Als Geschäftsführer tragen Sie hohe rechtliche Haftungsrisiken. Diese Risiken bestehen nicht nur gegenüber der GmbH, falls Sie deren Vermögen durch pflichtwidriges Verhalten schädigen, sondern auch gegenüber Außenstehenden, nämlich v.a. gegenüber den Krankenkassen im Falle rückständiger Arbeitnehmer-Sozialbeiträge und gegenüber dem Finanzamt im Falle von Steuerrückständen.
Ihre Haftungsrisiken als Geschäftsführer können Sie durch vernünftige Regelungen im Geschäftsführervertrag so begrenzen, dass Sie keinen Grund für schlaflose Nächte haben. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten, die man auch miteinander kombinieren kann.
Zum einen können Sie versuchen, in den Geschäftsführervertrag Haftungsbeschränkungen hineinzuverhandeln, so z.B. eine Abkürzung der fünfjährigen gesetzlichen Verjährungsfrist für Schadensersatzforderungen auf z.B. zwei Jahre, eine Ausschlussfrist von z.B. sechs Monaten oder eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Hierbei müssen Sie allerdings mit Einwänden seitens der Gesellschaft rechnen, denn solche Klauseln verstehen sich nicht von selbst. Und Sie sollten sich anwaltlich beraten lassen, denn haftungsbegrenzende Klausel können unwirksam sein, wenn sie zulasten der GmbH-Gläubiger gehen oder mit den Grundsätzen der Kapitalerhaltung unvereinbar sind.
Zum anderen sollten Sie darauf bestehen, dass sich die Gesellschaft dazu verpflichtet, zu Ihren Gunsten eine D & O-Versicherung abzuschließen. Denn auch wenn sich die Gesellschaft auf eine Begrenzung ihrer eigenen Schadensersatzansprüche einlässt, hilft Ihnen das nichts, wenn Außenstehende wie Krankenkassen oder das Finanzamt Forderungen an Sie stellen. Dabei sollte die D & O-Versicherung eine ausreichende Deckung gewährleisten, die z.B. bei fünf Millionen EUR pro Schadensfall liegen kann.
Achten Sie daher darauf, dass der Geschäftsführervertrag Regelungen zur Haftungsbegrenzung enthält und die Gesellschaft zum Abschluss einer D & O-Versicherung verpflichtet. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung - Begrenzung, D&O-Versicherung.
7. Entlastung
Enthält der Geschäftsführervertrag angemessene Regelungen zur Entlastung?
Mit einer Entlastung setzen die Gesellschafter ein Häkchen unter die Arbeit des Geschäftsführers, d.h. sie „billigen“ sie, und sie sprechen dem Geschäftsführer für die Zukunft das Vertrauen aus.
Eine Entlastung ist für Sie als Geschäftsführer wichtig, weil mögliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, die ihr zum Zeitpunkt der Entlastung zustanden, durch die Entlastung ausgeschlossen werden, falls die Gesellschafter diese Ersatzansprüche zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses kannten oder bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können.
Da Sie als Geschäftsführer im Allgemeinen keinen Anspruch auf einen Entlastungsbeschluss haben, empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung, der zufolge die Gesellschaft verpflichtet ist, einmal im Jahr über Ihre Entlastung zu beschließen.
8. Variable Gehaltsbestandteile, Sachleistungen, Dienstwagen
Enthält der Geschäftsführervertrag neben dem Grundgehalt klare Regelungen zu variablen Gehaltsbestandteilen und zu Sachbezügen?
Üblicherweise werden Geschäftsführern zusätzlich zur Grundvergütung weitere Leistungen versprochen, die vom Erfolg ihrer Tätigkeit abhängen. Entsprechend der Gesamtverantwortung des Geschäftsführers für die Entwicklung der Gesellschaft sind hier Gewinnbeteiligungen (Tantiemen) im Allgemeinen eher zu empfehlen als umsatzbezogene Sonderzahlungen.
Wenn für die nächste Zeit ein zur Verteilung anstehender Gewinn nicht zu erwarten ist, kommt dagegen eine Umsatzbeteiligung in Betracht oder auch eine Zielvereinbarungsregelung, die die von Ihnen zu realisierenden Unternehmensziele in einer nicht (nur) umsatz- oder gewinnbezogenen Weise festlegt.
Falls Ihnen eine Tantieme zugesagt wird, sollten Sie darauf achten, dass die Berechnungsgrundlagen im Vertrag eindeutig festgelegt sind und dass der Vertrag eine Regelung dazu enthält, wie viel Sie erhalten, wenn Geschäftsführerposition und/oder Anstellungsvertrag im Verlaufe eines Jahres enden.
Je nach Größe und finanzieller Leistungsfähigkeit der Gesellschaft sind auch Sachleistungen üblich wie die Stellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden kann, sowie Mobiltelefon und Laptop bzw. Tablet-PC. Auch an dieser Stelle sollten Sie darauf achten, dass Art und Umfang der zugesagten Leistungen möglichst eindeutig festgelegt sind.
9. Krankheit, Urlaub, Altersvorsorge
Sieht der Geschäftsführervertrag ausreichende Leistungen für den Krankheitsfall, Urlaubsansprüche und Vorsorgeaufwendungen vor?
Als Geschäftsführer haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung Ihrer Vergütung im Krankheitsfall und auch keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Daher ist es üblich, dass solche Leistungen im Geschäftsführervertrag geregelt werden. Hierbei sollten Ihnen mindestens drei Monate Entgeltfortzahlung und 30 Werktage (Montag bis Samstag) Urlaub gewährt werden.
Außerdem sollte klargestellt werden, dass Sie den Dienstwagen auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nutzen können, und zwar auch über die Dauer der Entgeltfortzahlung hinaus.
Schließlich sollte der Geschäftsführervertrag auch eine Verpflichtung der Gesellschaft zu Vorsorgeaufwendungen enthalten. Hierbei ist es für beide Seiten am einfachsten, wenn sich die Gesellschaft dazu verpflichtet, eine Kapitallebensversicherung für Sie als bezugsberechtigte Person abzuschließen. Achten Sie dabei nicht nur auf einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz (Alter, Erwerbsunfähigkeit, Tod) und auf die Höhe der Versicherungsleistung, sondern auch darauf, dass Ihr Bezugsrecht unwiderruflich ist und von der Gesellschaft auch nicht beliehen, abgetreten oder verpfändet werden kann.
10. Wettbewerbsverbot
Enthält der Geschäftsführervertrag kein unangemessen langes nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Dass Sie als Geschäftsführer der Gesellschaft während der Dauer Ihres Anstellungsverhältnisses keine Konkurrenz machen dürfen, versteht sich von selbst. Keineswegs selbstverständlich ist dagegen, dass Sie auch danach noch die Füße stillhalten müssen. Wenn der von der Gesellschaft vorgeschlagene Geschäftsführervertrag ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält, sollten Sie dem kritisch gegenüberstehen.
Im allgemeinen spricht gegen eine solche Klausel, dass der Geschäftsführervertrag oft noch Monate nach der Abberufung in Geltung ist und damit das vertragliche Wettbewerbsverbot. Damit ist die Gesellschaft bereits sehr weitgehend davon geschützt, dass Sie unmittelbar nach einer Abberufung zur Konkurrenz abwandern. Und zusammen mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kann die Gesamtdauer Ihrer Bindung extrem lang werden.
Aber auch dann, wenn Sie sich überhaupt auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einlassen, sollte es höchstens sechs Monate Laufzeit haben und eine Karenzentschädigung von deutlich mehr als 50 Prozent Ihrer zuletzt bezogenen Gesamtvergütung beinhalten. Keinesfalls sollten Sie sich damit einverstanden erklären, dass Sie für ein oder gar für zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Gesellschaft keine Konkurrenz machen dürfen, dafür aber nur 50 Prozent Ihrer zuletzt bezogenen Grundvergütung erhalten.
Achten Sie daher darauf, dass der Vertrag nach Möglichkeit gar kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält und falls doch, dass die Bindungsdauer sechs Monate nicht übersteigt und dass die Karenzentschädigung möglichst attraktiv ist.
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Letzte Überarbeitung: 16. April 2020
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